Giftige Frucht oder legitime Waffe: Heimliche Aufnahmen im Prozess

Giftige Frucht oder legitime Waffe: Heimliche Aufnahmen im Prozess

Der rechtsanwaltliche Alltag ist nicht oft wie in einer amerikanischen Anwaltsserie. Aber manchmal eben doch.

Ein äußerst unangenehmer Kläger forderte von meiner Klientin einen hohen Werklohn. Meine Klientin beteuerte, einen Vergleich geschlossen zu haben, den der Kläger gebrochen hatte. Von diesem Vergleich wusste er nichts.

Wir ließen den Mann in seiner Vernehmung eine Stunde lang den Richter belügen und meine Klientin als Betrügerin darstellen. Als er sich in Rage gesprochen hatte, und ich ihn noch einmal beteuern ließ, dass jedes Wort die Wahrheit sei, entschuldigte ich mich feierlich für das, wozu er mich jetzt zwinge. Und legte die Abschrift der Besprechung vor, die meine Klientin mit ihrem Mobiltelefon aufgenommen hatte, weil sie ihn schon lange des Lügens und des Gaslightings beschuldigte.

Die Sache endete dann nach einer Anzeige wegen Prozessbetrugs recht schnell, der Gegner zog die Klage zurück.

Kann man geheime Audioaufnahmen als Beweismittel nutzen?

Ja. Es gibt es im österreichischen Zivilrecht kein Beweisverwertungsverbot; es gibt keine fruit of the poisonous tree-Regel wie in den USA.

Aber sind denn geheime Audioaufnahmen überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich ist die Antwort ein klares Nein. Datenschutzrechtlich ist die Aufzeichnung, das Speichern und jede andere Verarbeitung nicht erlaubt.

Strafrechtlich wird man aber in unserem Fall nur bestraft, wenn man die Tonaufnahme an sich anderen Personen zugänglich macht (§ 120 Abs 2 StGB). Eine Abschrift zugänglich zu machen ist dagegen erlaubt.

Die Ausnahme: Beweisnotstand

Wenn man eine Abschrift gemacht hat, will man die Tonbandaufnahme in der Praxis regelmäßig behalten. Der Gegner könnte behaupten, dass die Übertragung eine Fälschung ist, und er wird es auch oft tun – wie es auch im obigen Fall geschehen ist.

Und hier beginnt der schwierige Part.

Grundsätzlich hat jeder das Grundrecht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Datenschutzbehörde und Oberster Gerichtshof vertreten die Ansicht, dass es einen rechtfertigenden Beweisnotstand braucht und nicht nur das allgemeine Interesse an guten Beweismitteln, um die Aufnahme doch aufzubewahren. Das heißt also: Die Klientin darf die Tonbandaufnahme behalten, wenn sie beweisen kann, dass sie ihn unbedingt benötigt, weil ihr Anspruch sonst undurchsetzbar ist, und wenn ihre subjektiven Interessen höherwertig sind als die verletzte Privatsphäre.

Das Dilemma

Wenn OGH oder Datenschutzbehörde zu einer Entscheidung kommen, ist die Beweisaufnahme lange vorbei, und zu diesem Zeitpunkt lässt sich sehr leicht unglaublich weise sein. Mitten im Verfahren weiß niemand, ob die Gegenseite die Wahrheit sagt oder nicht, wem die Richterin glaubt, und ob ein Beweisnotstand vorliegen wird. Man weiß erst hinterher, ob man richtig oder falsch gehandelt hat.

Kann ich zu einer Videoaufzeichnung raten? Nein. Man ist wahrscheinlich im Rechtsverstoß und könnte von der Datenschutzbehörde bestraft werden, wenn die Sache ans Licht kommt und die Behörde wieder einmal Ressourcen bekommt. Gesetz und Gerichte lassen uns allein. Man muss für sich selbst die Risiken aller möglichen Verhaltensweisen abwägen und die Zukunft möglichst gut prophezeien.

Und für den Rechtsanwalt heißt das: Von der Klient:in transkribieren lassen (§ 120 Abs 2 StGB gilt auch gegenüber dem eigenen Anwalt!) und auf im Prozess auf Sicht fliegen. Wenigstens ist für ein bisschen Nervenkitzel und Anwaltsserienmomente gesorgt.